Die Entstehung Des Gewissens - Softcover

R. E., Paul; Ree, Paul

 
9781235019043: Die Entstehung Des Gewissens

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Inhaltsangabe

Das historische Buch können zahlreiche Rechtschreibfehler, fehlende Texte, Bilder, oder einen Index. Käufer können eine kostenlose gescannte Kopie des Originals (ohne Tippfehler) durch den Verlag. 1885. Nicht dargestellt. Auszug: ... nach dem späteren Angelsächsischen Recht (nach den Gesetzen Inas und Alfreds) war die Rache nicht mehr erlaubt, sobald eine Busse zugesichert wurde (Schmid, Ges. d. Ang.). Kraft solcher Verbote wird die früher so rühmliche, so energisch und umfangreich geübte Rache fast ganz durch Geldzahlungen, welche der Verletzer giebt, der Beschädigte in Empfang nimmt, verdrängt. Die Racheäusserungen, welche noch statthaft sind, z. B. gegen den ertappten Ehebrecher, den nächtlichen Dieb, haben so viele staatliche Elemente in sich aufgenommen, sind vom Staate so zugeschnitten und kontrolirt, dass sie besser unter dem Gesichtspunkte einer Strafe des Staates, als unter dem der Rache des Verletzten betrachtet werden. § 19. Die Strafe. An die Stelle der Rache ist eine zweitheilige Geldzahlung getreten: der eine Theil fällt dem Verletzten zu, der andere dem Staat. Anfangs ist der Verletzte Hauptperson. Die Zahlung an ihn, Versöhnung repräsentirend, soll der Zahlung an den Staat vorgehen. Das Friedensgeld ist ein Anhang des Wergeldes. Später ist der Staat Hauptperson. Auf die Zahlung an ihn, darauf, dass der Schädiger Leid zu erdulden habe, legt man nun mehr Gewicht, als auf die Versöhnung des Beschädigten. Die Tendenz des Staates ist stets die nämliche geblieben. Zu Gunsten des Friedens trachtete er, den Verletzer mit dem Beschädigten zu versöhnen. Zu Gunsten des Friedens will er später den Verletzer (den Räuber, den Mörder) mit einem Leid, einer Geldstrafe treffen. Indessen ist die Geldstrafe selbst auf diesem Punkte der Entwickelung keine eigentliche Strafe. Wir bezeichneten sie bereits, mit Wo ringen, als Konventionalstrafe. Auch Jakob...

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