Inhaltsübersicht: Einführung - 1. Kapitel: Ulpians Irrtumstraktat: Dissensus in corpore: D 18.1.9pr - Dissensus und error in nomine: D 18.1.9.1 - Error in nomine und error in corpore im Testamentsrecht - Error in materia: D 18.1.9.2 - Error in sexu und die ratio des error in materia: D 18.1.11 - Die Ansicht Marcells - Der beiderseitige Irrtum: D 18.1.14 - Error in qualitate und Verkäuferhaftung - Ergebnisse - 2. Kapitel: Error und consensus bei anderen Juristen: Kaufrecht: Die Haltung Paulus' - Andere Konsensualverträge: Die Haltung Pomponius' - Realverträge: Die Haltung Julians und der sogenannte error in person - Stipulationsrecht: Klassische Irrtums- und justinianische Dissenslehre - Errantis voluntas nulla est - 3. Kapitel: Irrtum und Unmöglichkeit: Unmöglichkeitsdoktrin im Recht der Stipulation - Unmöglichkeitsfälle im Kaufrecht - Unmöglichkeit und Irrtum: Die mensa cooperta pro solida vendita - 4. Kapitel: Irrtum und Sachmängelhaftung: Die Haftung des Verkäufers nach Trebaz, Labeo und Pomponius - Die Haftung des Verkäufers nach Julian - Sachmängelhaftung und Irrtum: Die mensae quasi citreae emptae - 5. Kapitel: Irrtum und Willensmängel: Geheimer Vorbehalt und Scheingeschäft - Täuschung und Zwang - Nachklassische Annäherung von dolus, metus und error - 6. Kapitel: Irrtum, Auslegung und Beweislast: Auslegung und quod actum - Auslegungsregeln - Vermutung und Beweislast - Zusammenfassung - Quellenverzeichnis
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Zustand: as new. Berlin : Duncker & Humblot, 2005. Paperback. 363 pp. 24 cm. (Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen, n.F., Band 45). - Woran scheiterte im klassischen römischen Recht ein irrtumsbehafteter Vertrag: an der fehlenden Bestimmung seines Gegenstands oder am Mangel der Übereinstimmung im Willen? Vorgeprägt durch die moderne Vorstellung des Vertrags als einer Summe von Willenserklärungen, neigt man dazu, die fehlende Willensübereinkunft für ausschlaggebend zu halten. Sie bleibt übrig, wenn man die heutige willenstheoretische Konstruktion des Vertrags um den Erklärungsfaktor bereinigt. Ist es aber wirklich denkbar, daß man in Rom der Äußerung der Parteien keine Bedeutung beigemessen hat? In den Gutachten der klassischen Juristen finden wir zwar keine Spuren einer Theorie der Willenserklärung. Dies bedeutet freilich noch nicht, daß auch der objektive Vertragsinhalt als gemeinsame Äußerung der Parteien ohne weiteres aus Rücksicht auf deren innere Einstellung übergangen worden wäre. Daß die römischen Juristen dem äußeren Hergang eines Vertrages einen Eigenwert beigemessen haben, kommt gerade in der für uns so fremdartig wirkenden Gleichsetzung von Irrtum und Dissens zum Ausdruck: Wer sich auf dissensus berief und geltend machte, daß es am nötigen Konsens für die Vertragsbindung fehlte, mußte behaupten und beweisen können, daß er einem Irrtum unterlegen war. Dessen Gegenstand war der Vertragsinhalt, wie er sich aus dem objektiven Erscheindungsbild der Vereinbarung ergab und die Vermutung des consensus für sich hatte. Nicht dieser war gesondert geprüfte Voraussetzung der Vertragsgeltung, der Irrtum vielmehr ein Einwand, mit dem sich ein Vertragspartner auf die Diskrepanz von objektivem Geschäftsinhalt und Parteivorstellung berief. Eine Überschneidung mit dem Recht der Leistungsstörungen war dabei ebenso ausgeschlossen wie die Vermischung von Irrtumsrecht und Auslegung. Condition : as new copy. ISBN 9783428113736. Keywords : RECHT, roman law, römisches Recht. Bestandsnummer des Verkäufers 298761
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8vo. 363 S. Mit Tab. Originaler Verlagskarton. Verlagsfrischer Zustand! (NP 79,90 EUR). (Freiburger Rechtsgeschichtlichen Abhandlungen, Neue Folge, 45). Habilitationsschrift, Universität Passau, 2002/03. Bestandsnummer des Verkäufers 26220AB
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8vo. 363 S. Mit Tab. Originaler Verlagskarton. Verlagsfrischer Zustand! (NP 79,90 EUR). (Freiburger Rechtsgeschichtlichen Abhandlungen, Neue Folge, 45). Habilitationsschrift, Universität Passau, 2002/03. - Mit hs. Widmung des Verfassers für Prof. Luig auf Vortitel. Bestandsnummer des Verkäufers 26757AB
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Zustand: Sehr Gut. Zustandsbeschreibung: schwarze Filzstiftstriche auf Schnitt. Daß die römischen Juristen dem äußeren Hergang eines Vertrages einen Eigenwert beigemessen haben, kommt gerade in der für uns so fremdartig wirkenden Gleichsetzung von Irrtum und Dissens zum Ausdruck: Wer sich auf dissensus berief und geltend machte, daß es am nötigen Konsens für die Vertragsbindung fehlte, mußte behaupten und beweisen können, daß er einem Irrtum unterlegen war. Dessen Gegenstand war der Vertragsinhalt, wie er sich aus dem objektiven Erscheinungsbild der Vereinbarung ergab und die Vermutung des consensus für sich hatte. Nicht dieser war gesondert geprüfte Voraussetzung der Vertragsgeltung, der Irrtum vielmehr ein Einwand, mit dem sich ein Vertragspartner auf die Diskrepanz von objektivem Geschäftsinhalt und Parteivorstellung berief. Eine Überschneidung mit dem Recht der Leistungsstörungen war dabei ebenso ausgeschlossen wie die Vermischung von Irrtumsrecht und Auslegung. 363 Seiten, broschiert (Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen. N. F.; Band 45/Duncker & Humblot 2005). Statt EUR 69,80. Gewicht: 484 g - Softcover/Taschenbuch - Sprache: Deutsch. Bestandsnummer des Verkäufers 55749
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Taschenbuch. Zustand: Neu. This item is printed on demand - it takes 3-4 days longer - Neuware -Woran scheiterte im klassischen römischen Recht ein irrtumsbehafteter Vertrag: an der fehlenden Bestimmung seines Gegenstands oder am Mangel der Übereinstimmung im Willen Vorgeprägt durch die moderne Vorstellung des Vertrags als einer Summe von Willenserklärungen, neigt man dazu, die fehlende Willensübereinkunft für ausschlaggebend zu halten. Sie bleibt übrig, wenn man die heutige willenstheoretische Konstruktion des Vertrags um den Erklärungsfaktor bereinigt. Ist es aber wirklichdenkbar, daß man in Rom der Äußerung der Parteien keine Bedeutung beigemessen hat In den Gutachten der klassischen Juristen finden wir zwar keine Spuren einer Theorie der Willenserklärung. Dies bedeutet freilich noch nicht, daß auch der objektive Vertragsinhalt als gemeinsame Äußerung der Parteien ohne weiteres aus Rücksicht auf deren innere Einstellung übergangen worden wäre. Daß die römischen Juristen dem äußeren Hergang eines Vertrages einen Eigenwert beigemessen haben, kommt gerade in der für uns so fremdartig wirkenden Gleichsetzung von Irrtum und Dissens zum Ausdruck: Wer sich auf dissensus berief und geltend machte, daß es am nötigen Konsens für die Vertragsbindung fehlte, mußte behaupten und beweisen können, daß er einem Irrtum unterlegen war. Dessen Gegenstand war der Vertragsinhalt, wie er sich aus dem objektiven Erscheindungsbild der Vereinbarung ergab und die Vermutung des consensus für sich hatte. Nicht dieser war gesondert geprüfte Voraussetzung der Vertragsgeltung, der Irrtum vielmehr ein Einwand, mit dem sich ein Vertragspartner auf die Diskrepanz von objektivem Geschäftsinhalt und Parteivorstellung berief. Eine Überschneidung mit dem Recht der Leistungsstörungen war dabei ebenso ausgeschlossen wie die Vermischung von Irrtumsrecht und Auslegung. 364 pp. Deutsch. Bestandsnummer des Verkäufers 9783428113736
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Zustand: New. Dieser Artikel ist ein Print on Demand Artikel und wird nach Ihrer Bestellung fuer Sie gedruckt. Jan Dirk Harke studierte von 1991 bis 1994 Rechtswissenschaft an der Universitaet Freiburg, wo er nach dem Ersten Staatsexamen als Assistent am Lehrstuhl von Joseph Georg Wolf taetig war. Auf das Referendariat am Landgericht Freiburg folgten 1998 das Zweite S. Bestandsnummer des Verkäufers 448888729
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Taschenbuch. Zustand: Neu. Neuware -Woran scheiterte im klassischen römischen Recht ein irrtumsbehafteter Vertrag: an der fehlenden Bestimmung seines Gegenstands oder am Mangel der Übereinstimmung im Willen Vorgeprägt durch die moderne Vorstellung des Vertrags als einer Summe von Willenserklärungen, neigt man dazu, die fehlende Willensübereinkunft für ausschlaggebend zu halten. Sie bleibt übrig, wenn man die heutige willenstheoretische Konstruktion des Vertrags um den Erklärungsfaktor bereinigt. Ist es aber wirklich denkbar, daß man in Rom der Äußerung der Parteien keine Bedeutung beigemessen hat In den Gutachten der klassischen Juristen finden wir zwar keine Spuren einer Theorie der Willenserklärung. Dies bedeutet freilich noch nicht, daß auch der objektive Vertragsinhalt als gemeinsame Äußerung der Parteien ohne weiteres aus Rücksicht auf deren innere Einstellung übergangen worden wäre. Daß die römischen Juristen dem äußeren Hergang eines Vertrages einen Eigenwert beigemessen haben, kommt gerade in der für uns so fremdartig wirkenden Gleichsetzung von Irrtum und Dissens zum Ausdruck: Wer sich auf dissensus berief und geltend machte, daß es am nötigen Konsens für die Vertragsbindung fehlte, mußte behaupten und beweisen können, daß er einem Irrtum unterlegen war. Dessen Gegenstand war der Vertragsinhalt, wie er sich aus dem objektiven Erscheindungsbild der Vereinbarung ergab und die Vermutung des consensus für sich hatte. Nicht dieser war gesondert geprüfte Voraussetzung der Vertragsgeltung, der Irrtum vielmehr ein Einwand, mit dem sich ein Vertragspartner auf die Diskrepanz von objektivem Geschäftsinhalt und Parteivorstellung berief. Eine Überschneidung mit dem Recht der Leistungsstörungen war dabei ebenso ausgeschlossen wie die Vermischung von Irrtumsrecht und Auslegung.Duncker & Humblot GmbH, Carl-Heinrich-Becker-Weg 9, 12165 Berlin 364 pp. Deutsch. Bestandsnummer des Verkäufers 9783428113736
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Taschenbuch. Zustand: Neu. Druck auf Anfrage Neuware - Printed after ordering - Woran scheiterte im klassischen römischen Recht ein irrtumsbehafteter Vertrag: an der fehlenden Bestimmung seines Gegenstands oder am Mangel der Übereinstimmung im Willen Vorgeprägt durch die moderne Vorstellung des Vertrags als einer Summe von Willenserklärungen, neigt man dazu, die fehlende Willensübereinkunft für ausschlaggebend zu halten. Sie bleibt übrig, wenn man die heutige willenstheoretische Konstruktion des Vertrags um den Erklärungsfaktor bereinigt. Ist es aber wirklichdenkbar, daß man in Rom der Äußerung der Parteien keine Bedeutung beigemessen hat In den Gutachten der klassischen Juristen finden wir zwar keine Spuren einer Theorie der Willenserklärung. Dies bedeutet freilich noch nicht, daß auch der objektive Vertragsinhalt als gemeinsame Äußerung der Parteien ohne weiteres aus Rücksicht auf deren innere Einstellung übergangen worden wäre. Daß die römischen Juristen dem äußeren Hergang eines Vertrages einen Eigenwert beigemessen haben, kommt gerade in der für uns so fremdartig wirkenden Gleichsetzung von Irrtum und Dissens zum Ausdruck: Wer sich auf dissensus berief und geltend machte, daß es am nötigen Konsens für die Vertragsbindung fehlte, mußte behaupten und beweisen können, daß er einem Irrtum unterlegen war. Dessen Gegenstand war der Vertragsinhalt, wie er sich aus dem objektiven Erscheindungsbild der Vereinbarung ergab und die Vermutung des consensus für sich hatte. Nicht dieser war gesondert geprüfte Voraussetzung der Vertragsgeltung, der Irrtum vielmehr ein Einwand, mit dem sich ein Vertragspartner auf die Diskrepanz von objektivem Geschäftsinhalt und Parteivorstellung berief. Eine Überschneidung mit dem Recht der Leistungsstörungen war dabei ebenso ausgeschlossen wie die Vermischung von Irrtumsrecht und Auslegung. Bestandsnummer des Verkäufers 9783428113736
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Taschenbuch. Zustand: Neu. Si error aliquis intervenit - Irrtum im klassischen römischen Vertragsrecht. | Jan Dirk Harke | Taschenbuch | 363 S. | Deutsch | 2005 | Duncker & Humblot | EAN 9783428113736 | Verantwortliche Person für die EU: Duncker & Humblot GmbH, Carl-Heinrich-Becker-Weg 9, 12165 Berlin, info[at]duncker-humblot[dot]de | Anbieter: preigu. Bestandsnummer des Verkäufers 111913037
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Paperback. Zustand: Brand New. 363 pages. German language. 9.13x6.14x0.71 inches. In Stock. Bestandsnummer des Verkäufers __342811373X
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