Zwangsversteigerung von Immobilien: Grundbuchauswertung | Anordnung | Termin | Verteilung

Prof. Udo Hintzen

 
9783896553690: Zwangsversteigerung von Immobilien: Grundbuchauswertung | Anordnung | Termin | Verteilung

Inhaltsangabe

Dieses Werk ist ein genauer Leitfaden der verfahrensrechtlichen Regeln, aber auch zu taktischen Möglichkeiten der Verfahrensbeeinflussung durch geschickte und rechtzeitige Antragstellung. Wichtige Hilfsmittel für die praktische Umsetzung sind vor allem die zahlreichen Übersichten, hervorgehobenen taktischen Hinweise und Formulierungsvorschläge.

Die Inhaltsangabe kann sich auf eine andere Ausgabe dieses Titels beziehen.

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H. Vollstreckungsschutz (S. 90-91)

I. Schuldnerantrag

1. 30a ZVG

Auf Antrag des Schuldners kann das Zwangsversteigerungsverfahren einmal, und nach Fortsetzung ein weiteres Mal einstweilen auf die Dauer von jeweils höchstens sechs Monaten eingestellt werden, 30a, 30c ZVG. Wegen des Prinzips der Einzelverfahren muss der Schuldner gegenüber jedem betreibenden Gläubiger einen Einstellungsantrag stellen. Nur unter Zahlungsauflagen darf das Versteigerungsgericht die einstweilige Einstellung bewilligen, wenn die Versteigerung aus einem Grundpfandrecht betrieben wird, das innerhalb von 7/10 des Grundstückwerts steht, 30a Abs. 3 Satz 2 ZVG. Allerdings besteht hierbei die praktische Schwierigkeit, dass in diesem Zeitpunkt der Verkehrswert noch nicht feststeht.

Die Gründe für eine einstweilige Einstellung (Sanierungsfähigkeit, besondere persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, Art der Schuld, Zumutbarkeit für den Gläubiger)241 werden regelmäßig nicht vorliegen. Nur in den seltensten Fällen wird einem Schuldnerantrag stattgegeben werden können. Die durchaus öfter vorgetragene Problematik der Sittenwidrigkeit des Vollstreckungsantrags ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, nicht nach dem subjektiven Empfinden des Schuldners. Nach Auffassung des AG Hannover kann einem querulatorischen Verhalten mit der Folge körperlicher und psychischer Belastungen sowie einem lebensbedrohenden psychischen Druck infolge jahrelanger Angst besser mit einer zügigen Durchführung und Beendigung der Vollstreckung entgegengewirkt werden als mit Verlängerung und Hinauszögerung durch Einstellung des Verfahrens.

Verallgemeinerungsfähig dürfte diese Aussage jedoch nicht sein. Überwiegend wird es dem Schuldner nur darauf ankommen, das Zwangsversteigerungsverfahren zu verzögern, einmal durch die Antragstellung selbst und dann durch Ausschöpfen des Rechtsmittelverfahrens. Einstellungsanträge und Rechtsmittel gegen die Zurückweisung sind jedoch dann unzulässig, wenn sich aus den Umständen häufiger Wiederholung, Fristverlängerungsgesuchen, Nichtvorlage der zugesandten Begründung usw. ergibt, dass nicht Rechtsschutz gesucht wird, sondern das Verfahren verschleppt werden soll.243

2. 765a ZPO

Da die Zwangsversteigerung eine Art der Zwangsvollstreckung i.S.d. 8. Buchs der ZPO ist, gilt auch für dieses Vollstreckungsverfahren die Vollstreckungsschutzvorschrift des 765a ZPO. Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht jede Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise einstellen, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die für den Schuldner mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist, 765a ZPO.

Zweck der Vorschrift ist, dem Schuldner in ganz besonders gelagerten Fällen zur Vermeidung oder Milderung besonderer, dem allgemeinen Rechtsempfinden nach unzumutbarer Härte Schutz vor der Vollstreckung zu gewähren. Andererseits stellt 765a ZPO als "ultima ratio" eine Ausnahmevorschrift dar und ist daher eng auszulegen. 244 Die grundgesetzlich geschützten Rechte des Schuldners sind immer zu berücksichtigen. Allerdings dürfte die geforderte sittenwidrige Härte einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme nur in ganz seltenen Ausnahmefällen zutreffen.

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