Beschreibung
Folio (37.5 x 24 cm). Faltbogen: 2 Bll. = 4 SS., davon 2 mit Text. Schriftsatz in 7-Punkt Fraktur. Blatt 2 mal gefaltet. Leichte Alters- u. Lagerungs-, kaum eigentliche Gebrauchsspuren. Gesamthaft gutes Exemplar - - Unter diesem Titel nicht eruierbar - Bedeutende Quelle zu den Kosten des Sonderbundskrieges und deren Verteilung auf die acht ehemaligen Sonderbundskantone - Gedrucktes 2-seitiges amtliches Schreiben v. 6. Juni 1861 über Abrechnungen von restlichen Kriegskosten in der Höhe von 3'901'912 Fr. 34 Rp. - "Getreue, liebe Eidgenossen! Nachdem die Angelegenheit der Generalabrechnung [.] über die Kriegskosten von 1847 Gegenstand vieljähriger Verhandlungen gewesen, hat die unterzeichnete Regierung des Kantons Schwyz die Ehre, für sich und namens der [übrigen Sonderbundskantone] folgende rekapitulirende Darstellung und Schlusseröffnung zu machen. Die Rechtsbasis der Angelegenheit wird gebildet einerseits durch Art. 5 des bekannten Schutzbündnisses [.] und anderseits durch das Urtheil des h. schweizerischen Bundesgerichtes vom 3. Juli 1858." ? Inhalt der 'Abschrift' sind die Forderungen erhoben durch den Kanton Schwyz im Namen der Kantone Uri, Ob- u. Nidwalden, Zug und Wallis gegenüber den ehem. verbündeten Ständen Luzern und Freiburg hinsichtlich der Verteilung der gemeinsam zu tragenden Kriegskosten von 1847. Unterzeichnet war das Dokument von Landesstatthalter C. [Karl] Styger und von Kanzleidirektor A. [Ambros] Eberle namens des Landammanns (i.e. [Josef] Anton Büeler). - Es handelt sich dabei also NICHT um die Reparationen gegenüber der Eidgenossenschaft, sondern um die sonderbundsinterne Schlussabrechnung aufgrund der "Konferenzverhandlungen vom 5. April 1859 und vom 30. Juni-4. Juli 1860" (Abschrift p. 1). Die GESAMTEN Kriegskosten waren für die damalige Zeit und trotz der Kürze des Krieges beträchtlich. Die 'Exekutionskosten' der eidgenössischen Seite betrugen 6'179'626 'Schweizerfranken alter Währung' (Dierauer) und wurden von der Tagsatzung am 2. Dezember 1847 den Sonderbundskantonen auferlegt; ein Restbetrag von rd. 2.2 Millionen wurde am 13. August 1852 erlassen. - "Unbelehrt durch alle Einwendungen nahm die Tagsatzung den harten und unbilligen Antrag an, den ehemaligen Sonderbundsständen die Exekutionskosten [.] aufzubürden, wobei den einzelnen Kantonen gestattet wurde, auf diejenigen Individuen zurückzugreifen, 'welche sie als schuldig finden mögen'. Diese Bestimmung erwies sich als überaus verhängnisvoll, weil sie einzelne radikale Regierungen in ihrer finanziellen Notlage zu kecken Erpressungen von geistlichen Institutionen und des Hochverrats angeklagten Privatpersonen verleitete." (E. Bonjour, Die Gründung des Schweizerischen Bundesstaates, 1948, p. 120; vgl. J. Dierauer, Geschichte, Bd. 5.2, 2. Aufl., 1922, p. 800 f.; E. Bucher, Geschichte des Sonderbundskrieges, 1966, pp. 434-436) - Diese Schulden schlugen für den Stand Luzern mit rund vier Millionen zu Buche, was 1848 u.a. zur Aufhebung des Klosters St. Urban und Liquidation von dessen Vermögen führte (Th. Maissen, Vom Sonderbund zum Bundesstaat, 1998, p. 199 f.; vgl. die entspr. Anzeigen im Luzerner Kantonsblatt von ca. 1848 bis 1855) - Sprache: de. Bestandsnummer des Verkäufers H021810
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