Circulare . Der für öffentliche Beamte bestehende Verboth der Besoldungs-Beschlagnehmung hat sich auch auf die Tobackverleger, und ihre Gefälls-Verschleiß-Provisionen zu erstrecken . (Am Schluß): J. C. Graf von Dietrichstein, n. ö. Regierungs-Präsident.

Niederöst. Landesregierung.- Verordnung für Tabakverleger.

Verlag: Wien, 21. Februar 1805.

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