Beschreibung
Fol. Einblattdruck (ca. 78 x 33 cm. Aus 2 Teilen zusammengesetzt). Verordnet wird u.a.: ". Daß alle und jede, die . Getraid einkauffen, und damit handeln wollen, solches innerhalb zwölff meil wegs, umb hiesige Stadt, zu thun nicht macht haben . von jedlichen Wagen fünfftzig Gulden straff zu geben . und so sie alsdann solches den Becken-Handwerck widerumb angesagt, jedoch demselben nicht verkauffen können . und damit drittens, ein jeglicher Burger, zu seines Hauses Notdurfft gelangen möge, sollen die Becken schuldig seyn . den dritten Wagen, so herein kompt, ohne einige difficultet und widerred, den Burgern und Schutz verwanten, in dem gemachten Preiß abfolgen zu lassen . Den Messern aber soll von einem Simmer mehrers nicht, als vier Kreutzer, die der Kauffer bezahlen, drey Viertl aber dem Verkauffer an der Kauff summa abzuziehen . Welcher Sacktrager hierauff, einen oder mehr dieser Puncten übertretten würde, der soll als ein Mainaydiger mit abhawung der Finger, oder stellung in Pranger, und verweisung der Stadt, ernstlich abgestraffet werden . So gar auch lediges Bawersgesind sich auff das Getraidkauffen, Brotbacken, Melben und Haussiren gelegt . Jedoch der gestalt, daß die hiesige Becken in ihren Häussern und Brodt-Läden täglich . feyl haben mögen." etc.- Gebräunt, Ränder unbeschnitten u. etw. lappig, Faltspuren, Einrisse alt und neu hinterlegt. Im oberen Drittel größere Fehlstellen (dadurch Textverlust), rechter Rand feuchtigkeitsfleckig. Bestandsnummer des Verkäufers 42704
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