Beschreibung
8°. 59 SS. Kart. d.Zt. mit bunt marmoriertem Bezug (etwas berieben). Erste Auflage. Titel mit kleinem Eckausriss, letztes Bl. marginal etwas tintenfleckig. Etwas Alters- u. Gebrauchsspuren. Gesamthaft recht sauberes und ordentliches Exemplar. - - IDS Luzern (mit Autor, 3 Hefte, 1830-1835); A. Sichler, in: BSLK, Fasc. V 10 c., Erziehungs- und Unterrichtswesen, Bd. 3, Lehrmittel, 1908, p. 181 (Anonym, 3 Hefte) - Elementares Grammatikbuch für die Grundstufe (ca. 2. od. 3. Primarklasse), als reines Lehrmittel zur Einführung in die Grammatik, ohne Vorwort oder Einleitung - INHALT : A. Namenwörter oder Hauptwörter; B. Geschlecht der Namenwörter (Geschlechtswörter); C. Zahl der Namenwörter; D. Bestimmungswörter (Zahlwörter); E. Eigenschaftswörter (Beiwörter); F. Begriff des Fürwortes -- In der Endphase der Restaurationszeit eingeführtes Sprachbüchlein für die Unterstufe - Für die Mediationszeit nach 1805 stellt Kasimir Pfyffer fest, dass kaum positive Entwicklungen in dem dürftigen Schulsystem stattfanden : "Wer fertig lesen, ziemlich schreiben und in den vier Spezies mit einiger Sicherheit rechnen konnte, fand in der Schule nichts weiter mehr zu erlernen übrig." (Gesch. d. Kt. Luzern, 2, 1852, p. 263). Insgesamt berichtet Pfyffer zum Luzerner Erziehungswesens tendenziell eher strukturalistisch u. vorzugsweise über die politisch bedeutenderen höheren Lehranstalten mit ihren teilweise brisanten Auseinandersetzungen um gewisse Stellenbesetzungen. Wenn daraus abzuleiten wäre, dass der Volksschule wenig Aufmerksamkeit galt, so erfuhr dies in der frühen Regenerationszeit 1819 eine gewisse Änderung , indem "auf Verbesserung des Landschulwesens Bedacht genommen" wurde (Pfyffer, bes. pp. 424 ff., zit. p. 427). Gegen Ende der Regeneration, im "Maimonat 1830 [erschien] ein umfassendes Erziehungsgesetz. Durch dasselbe wurden endlich die Sekundarschulen, welche - wenn auch schon im Jahr 1813 beschlossen - noch nirgends in der Wirklichkeit sich vorfanden, eingeführt. Das Gesetz war ein bedeutender Fortschritt [.]. Es ordnete zum ersten male alle Bildungsanstalten des Staates in ein Ganzes zusammen; es vertheilte die Aufsicht und Obsorge über das Landschulwesen, die bisher fast ausschliesslich in den Händen der Geistlichen gelegen hatte, unter die Gebildeten jedes Berufes" (ibid.). - Offenbar führten die getroffenen Massnahmen zunehmend in die gewünschte Richtung, und selbst die Koedukation schien in gewisser Weise selbstverständlich : "Die Primarschulen vermehrten sich im Laufe der Dreissigerjahre von 165 auf 205. Sekundarschulen waren 23. Knaben und Mädchen lernten zusammen." (p. 553). Allerdings blieb in dem ruralen, katholisch dominierten Kanton der Einfluss der Geistlichkeit auf das Schulwesen immer noch sehr gross: Gemäss der neuen Verfassung vom 1. Mai 1841 und dem Gesetz vom 11. Wintermonat (wohl Dezember) 1841 "wurde das Volksschulwesen eigenen Behörden unterstellt, deren Präsident der jeweilige Ortspfarrer sein musste; dann wurden Inspektoren aufgestellt, die man alle aus der Pfarrgeistlichkeit erwählte, endlich eine Volksschulkommission aus der Mitte des Erziehungsraths, in welche man ebenfalls geistliche Mitglieder ernannte." (p. 570; zur Verfassung von 1841 s. E. His, Luzerner Verfassungsgesch., 1944, pp. 91-109, bes. p. 93 u. p. 103 ff.). - Eine den politischen und gesellschaftlichen Entwicklungen entsprechende Anpassung erfuhr das Schulwesen nach dem Sonderbundskrieg insbesondere im Rahmen der neuen Kantonsverfassung: "Nicht weniger unterlag das Gesetz über das Erziehungswesen sofort einer Revision und wurde auf liberalere Grundlagen gebaut." (Pfyffer, p. 727; zum Auf- u. Ausbau der Luzerner Volksschule seit der Helvetik vgl. H. Bossard-Borner, Im Bann d. Revolution: Der Kanton Luzern 1798-1831/50. Luzern 1998). -- Niklaus Rietschi (Luzern 1798-1875 ibid.), kath., von Luzern. Schulmann und liberaler Politiker. Theologiestudium in St. Urban, Lehrerausbildung in Yverdon (bei Johann Heinrich Pestalozzi), Freiburg (bei Gregor Girard) un. Bestandsnummer des Verkäufers Lt0304104
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