Beschreibung
4° (27.4 x 21.6 cm). 1 Bl., 205, VII SS. (Bibliotheks)-HLn. um 1900 (OBrosch.-Vorderdeckel mit eingebunden, dieser etwas fleckig und knittrig). Seiten durchgehend unterschiedlich stockfleckig, 1 Blatt im Aussensteg sauber hinterlegt. Alters- u. Lagerungs-, wenig Gebrauchsspuren. Gesamthaft sehr ordentliches Exemplar. - - Barth 7876 - Nicht in SNB - Digitalis. in Google Books - Inhalt: Sitzungsprotokolle der eidgenössischen Verfassungskommission vom 17. Februar 1848 bis am 8. April 1848. Mit dem Text der 'Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, entworfen von der [.] Revisionskommission. (17. Februar bis 8. April 1848)' (pp. 194-205) u. detailliertem Inhaltsverzeichnis (pp. I-VII) - Bestrebungen, den Bundesvertrag von 1814 zu revidieren oder zu ersetzen, gab es im Prinzip von Beginn weg und all die Jahrzehnte hindurch, von den Verfassungsentwürfen 1832/33 bis zum Tagsatzungsbeschluss vom 16. August 1847 - kurz vor dem Sonderbundskrieg im November - eine neue Revisionskommission einzusetzen. "Nach Beendigung des Sonderbundskrieges eröffnete die Kommission ihre Arbeit [.]. [Sie bestellte] zur näheren Ausarbeitung der von ihr angenommenen Grundsätze [.] als Redaktoren des Bundesentwurfes: Dr. Kern von Thurgau, [.] und Staatsrat Druey von Waadt." Der Entwurf ging darauf via die Kantone an die Tagsatzung, wo am 27. Juni 1848 13 1/2 Stände befürwortend abstimmten. Es erging so der Auftrag an die Kantone, "sich über die Annahme [.] nach Massgabe ihrer Verfassungen, eventuell [.] auf die durch die oberste Kantonsbehörde festzusetzende Weise, auszusprechen. [. In] allen Kantonen entschied über den Bundesverfassungsentwurf das Volk, ausser in Freiburg. [.] Die erste Verfassung des neuen Bundesstaates datiert auch vom 12. September 1848 [wie jene von 1814]; sie war von 15 1/2 Kantonen [.] angenommen worden." (J. Schollenberger, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 1905, pp. 11-15). - Die neue Bundesverfassung ersetzte den Bundesvertrag von 1815, der unter Beteiligung der Wiener Kongressmächte in Kraft gesetzt worden war. Dies bedeutete einen grundsätzlichen Systemwechsel vom Staatenbund zum Bundesstaat. Vorausgegangen war innerhalb der eidgenössischen Stände die Suche nach dem Kräfteausgleich zwischen den Kantonen und dem Bund, d.h. zwischen Föderalismus und Zentralismus. "Der Revisionskommission gelang der erstaunliche Wurf, in der kurzen Zeit von nicht einmal zwei Monaten das fertige Projekt einer Bundeverfassung vorzulegen [.]. [.] Nachträglich lohnte sich jetzt die sorgfältige Arbeit der ersten Revisionskommission." (E. Bonjour, Die Gründung des Schweizerischen Bundesstaates, 1948, p. 160 f.; s. dazu Bonjours Darstellung dieser Geschehnisse und der Bundesverfassung in Kap. 7, pp. 153-188; vgl. u.a. J. J. Blumer, Handbuch des Schweizerischen Bundesstaatsrechts 1, 1863, Kap. 2, Die Umgestaltung der Schweiz 1830 bis 1848: "Unbeweint sanken die alte Tagsatzung und mit ihr die drei Vororte in's Grab", p. 137) -- Erster Kanzler des neuen Staatswesens und beim ersten Bundesrat wurde Johann Ulrich Schiess (Wald AR 1813-1883 Bern), von Herisau. Er war 1847 eidgenössischer Staatsschreiber, nach Annahme der Bundesverfassung eidg. Kanzler 1848-1881, in welcher Stellung er die Tagsatzungsabschiede von 1847/1848, die Revisionsprotokolle der Bundesverfassungen von 1848, 1872 und 1874, das Bundesblatt und die eidg. Gesetzessammlung redigierte (HBLS u. HLS; vgl. W. Schläpfer in: Bischofberger/Schmid, Hsg., Grosse Verwaltungsmänner der Schweiz, 1975, pp. 152-155). - Sprache: de. Bestandsnummer des Verkäufers JU010515
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