Beschreibung
8° (20 x 13.5 x 2.8 cm). XII, 288 u. 164 SS. Gest. Titelvignette (Greif mit Baslerwappen). Schriftsatz in 8-Punkt Fraktur. Schlichter (Interims-) Kart. d.Zt. (etwas berieben u. bestossen, lichtrandig/verfärbt) mit Papierrückenschild (dieses mit wenig marginalem Verlust). Erste Auflage dieser Ausgabe. Seiten marginal unterschiedlich stockfleckig. Alters-, Lagerungs- u. etwas Gebrauchsspuren, zeitgenöss. Besitzervermerk a. Vorsatz. Gesamthaft recht ordentliches Exemplar - - Barth 24741 - Nicht mehr bei J. Schnell, Rechtsquellen, 1856-65 (im Prinzip nur bis 1798) * - Noch vor der Teilung in die beiden Halbkantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft 1831/1833, an der Schwelle zwischen Restauration und Regeneration, neu zusammengestellte Sammlung, basierend auf der bedeutenden 'Statuta'-Ausgabe von 1719 (ff.) : "Seit mehreren Jahren hörte man allgemein über die immer fühlbarer werdende Seltenheit der hiesigen Stadt-Gerichts-Ordnung klagen [.]. [.] Diesem Bedürfnisse abzuhelfen, hat sich daher der Verleger zu einem neuen Abdruck der Stadt-Gerichts-Ordnung von 1719 entschlossen. Obschon nun [.] Vieles [.] durch neuere Gesetze oder Verordnungen entweder förmlich aufgehoben oder verändert oder durch neuere Institute unanwendbar geworden sind, so glaubte der Verleger sich nicht befugt, bei dieser Ausgabe, die ein Privatunternehmen ist, irgend etwas zu ändern, indem die Gerichts-Ordnung als EIN Gesetz, als ein Ganzes von der gesetzgebenden Behörde ausgieng, und ALS SOLCHES noch in Kraft besteht, daher denn in diesem Abdruck die Gerichts-Ordnung von 1719 [.] durchaus unverändert erscheint. Hingegen veranstaltete man [.] eine Sammlung aller derjenigen seither ergangenen Gesetze und Verordnungen, welche einzelne Theile der Gerichts-Ordnung veränderten, aufhoben oder ergänzten [.]. [.] Diese Sammlung ist als Anhang beigedruckt" (etc.; p. III f.). - INHALT : I. Statt-Gerichts-Ordnung (sprachlich moderat modernisierte Version von 1719: 'Der Statt Basel, Statuta Und Gerichts-Ordnung', entspr. in 4 Teilen, pp. 1-266, mit Register pp. 267-288): 1. Vom gerichtlichen Process; 2. Von allerhand Contracten; 3. Von Testamenten, letsten Willen und dergleichen Geschäfften von Todes wegen; 4. Von Succession und Erbung derer ohne Testament oder sonderbare Gemächtnuß absterben - II. Anhang enthaltend die von 1719-1830 erlassenen Gesetze und Verordnungen, welche Zusätze und Veränderungen der Stadtgerichts-Ordnung enthalten und nicht wieder aufgehoben worden sind (pp. 1-157, mit sep. Inhaltsverzeichnis pp. 158-164). - Der Anhang ist nicht etwa chronologisch, sondern eher thematisch geordnet, von Nro. 1: Gesetz über die Organisation des Civilgerichts für den Bezirk Basel (vom 7. August 1821) bis Nro. 102: Verordnung wegen Verbeyständung der verehelichten Weibsperson (vom 28. Mai 1787), und Nro. 103: Gesetz über die Versorgung des Vermögens landesabwesender Personen und über derselben Beerbung (Vom 2. December 1812). -- Der Kanton Basel Stadt gehörte zu den Kantonen ohne kodifiziertes Privatrecht (Huber, 1, 1886, p. 51). Die Gerichtsordnung von 1719 bildete daher bis weit über 1848 hinaus die wesentliche Basis für die entsprechenden Bestimmungen. Erst die "um die Jahrhundertwende [um 1800] einsetzende ernsthaftere Gerichtspraxis" (HBLS 2, 1924, p. 12) ermöglichte allmähliche und sukzessive Verbesserungen. Es dauerte jedoch bis in die 1880er Jahre (1881 schweiz. Obligationenrecht OR und 1884 Gesetz bezügl. eheliches Güterrecht, Erbrecht u. Schenkungen), um die alten Strukturen entscheidend zu beseitigen und die moderne Gesetzgebung definitiv zu etablieren (vgl. Huber, loc. cit. u. 4, 1893, 198). - * Schnell (T. 1/Bd. 2, Fussnote p. 749) erwähnt zur Statuta-Ausgabe von 1719 : "Sie folgt hier in wörtlichem Abdrucke, und zwar der erste Theil, als durch das neue Processgesetz [wohl von 1756; s. Barth 24732] ausser Kraft gesetzt, in gewöhnlicher, die drei folgenden Theile, die noch jetzt [1856!] in Geltung und mit vorerwähntem Processgesetz zusammen 1849 neu erschienen. Bestandsnummer des Verkäufers JU020421
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