Beschreibung
8°. VIII, 244, 7 Bll. (Formularbeispiele), LXIII SS. (Register). Typographisch sorgfältiger Schriftsatz in 7-Punkt Antiqua. Bibliophiler Ldr.-Handeinband d. 20. Jhs. (bordeauxrot) mit vergold. Rückentitel (OBrosch.-Vorderdeckel mit eingebunden). Erste Ausgabe dieser Version. Seiten gelegentlich schwach stockfleckig. Etwas Alters-, wenig Gebrauchsspuren, Titel mit überklebtem Besitzervermerk (verso entspr. Bräunungsstreifen). Gesamthaft gutes Exemplar - - Unkommentierte romanischsprachige Originalausgabe des Bündner Zivilgesetzbuches noch ohne Vorwort (Barth 25008 nur für die dt. Ausgabe) - Contegn : 1. Dretg de persunas, 2. Dretg de caussas (dretgs reals), 3. Dretg d'Obligaziuns (dretg personal), 4. Dretg da ierta - "Graubünden erhielt sein Privatrecht durch Volksabstimmung vom 1. Februar 1862, und der Grosse Rat erklärte dasselbe auf den 1. September in Kraft. Es ist kommentiert von P. C. Planta." (Huber 1, 1886, p. 58) - Erste Kodifikation des Zivilrechts für den gesamten Kanton. Zuvor galten im wesentlichen die Gesetzessammlungen in den drei Bünden. "Eine durchgreifende Änderung brachte die durch die Bundesverfassung von 1848 veranlasste Revision der kantonalen Verfassung 1851. Die politische Einteilung in Hochgerichte wurde aufgehoben und die Gerichtsgemeinden ihrer hergebrachten Gerichtsbarkeit entkleidet." (HBLS 3, p. 702; zu den Rechtsquellen vgl. Huber 4, 1893, pp. 166 f.). Huber weist zudem darauf hin, dass und wie Übergang und Modernisierung grundsätzlich die Tradition weiterhin berücksichtigen wollte: "Graubünden bestimmt in § 3 des Privatrechtes, dass für die Fälle, in welchen das Gesetz, selbst mit Hilfe der logischen Interpretation, nicht ausreiche, im Kanton bestehende Statuten und konstante Rechtsübungen als subsidiäre Rechtsquelle benützt werden können." (Bd. 1, p. 60; relativierend dazu s. ibid., Fussnote 4) - Die Entwicklung von der quasi partikulären 'alten' Rechtspflege hin zu modernen, kodifizierten Gesetzbüchern entsprach den Bestrebungen der Zeit (vgl. Huber 4, pp. 175 ff.: 'Die moderne Gesetzgebung'). "In Graubünden wurde Peter Conradin von Planta 1856 beauftragt, ein Gesetzbuch abzufassen [.]. Das System desselben bietet im einzelnen manche Eigentümlichkeit, und die Fassung ist knapper, aber auch weniger verständlich als diejenige des zürcherischen Gesetzes. Im Inhalt hat der Redaktor neben dem zürcherischen Gesetzbuch häufig auch das französische Recht, seltener das österreichische Gesetzbuch benützt." (Huber 4, p. 195) -- Peter Conradin von Planta (1815-1902), Jurist, Politiker, Publizist und Schriftsteller. "In Anerkennung seiner Ausarbeitung des bündnerischen Zivilgesetzbuches von der Universität Zürich 1862 zum Dr. h. c. ernannt." (HBLS). - Gronds merits è Planta s'acquistà cun la redacziun dal dretg penal grischun (1851), da la nova procedura civila (1871) e dal dretg privat grischun (1862), dal qual el ha reordinà la materia cumplexa en ina lingua populara, quai ch'ha purtà ad el il dr.h.c. da l'Univ. da Turitg. (LIR) - Eine ausführliche Würdigung von Person und Werk durch P. Metz findet sich in GKB, Hsg., Bedeutende Bündner, 2, 1970, pp. 36-51. Hier wird auch darauf verwiesen, dass und wie das Bündner Zivilgesetzbuch sich (noch) auf das Volk und die ruralen Gegebenheiten des Kantons ausrichtete. "So stossen wir denn auf eine Fülle von interessanten Normen, die altes und bewährtes bündnerisches Rechtsgut widerspiegeln." (Metz, oc. cit. p. 47). Entsprechend gut bürgerte es sich in der Folge bei der Bevölkerung ein. - Sprache: rm. Bestandsnummer des Verkäufers JU020447
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