Beschreibung
Vollständige Ausgabe im original Verlagseinband: Broschur 22,5 x 31 cm mit Deckeltitel. Seiten 33-48, mit 2 Fotos und einigen Textzeichnungen. - Aus dem Inhalt: "Paranoia" und Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses, von Prof.Dr. Hans Luxenburger / München - Schüttellähmung: ein Beispiel für ein einfach mendelndes rezessives Nervenleiden beim Kaninchen, mit Zeichnung "Wie wirkt ein erbkranker Vater auf seine Nachkommenschaft bei Paarung mit erbgesunden Müttern?", von Prof.Dr. H. Nachtsheim, / Berlin-Dahlem (Institut für Vererbungsforschung) - Über die Vererbung einiger anormaler und pathologischer Merkmale beim Hausgeflügel, von Prof.Dr. Paula Hertwig, Institut für Vererbungsforschung Berlin-Darlehen - Zur Erbgesundheitsgerichtsbarkeit, von Amtsgerichtsrat Dr. Matzner (Vorsitzender der 1. Kammer des Erbgesundheitsgerichts zu Berlin) - Beiträge und Folgerungen aus der praktischen Durchführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses, von Stadtmedizinalrat Dr. Klje / Kiel (mit mehreren Fallbeispielen) - Mit zeittypischen Beiträgen wie z.B.: "das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933, das am 1. Januar 1934 in Kraft getreten ist, will aus den Erkenntnissen der Eugenik und Rassenlehren diejenigen Folgerungen ziehen, die in letzter Stunde den unvermeidlichen Niedergang des deutschen Volkes aufzuhalten berufen sind. Schon im letzten Jahrzehnt hatten sich immer wieder eindringlich mahnende ärztliche Stimmen erhoben, die den Erlass eines solchen Sterilisierungsgesetzes forderten und an anderen Stellen, wie zum Beispiel Kiel, hatte man schon praktisch begonnen, der Frage der Ausschaltung minderwertigen Nachwuchses von der Fortpflanzung seine Aufmerksamkeit zu widmen. Besonders galt das für die Fälle geistiger Minderwertigkeit. Freilich standen bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses in den meisten Fällen unüberwindliche gesetzliche Schranken entgegen, sodaß es oft erst nach monatelangen Bemühungen gelang, auch nur die krassesten Fälle einer Sterilisierung zuzuführen. Trotzdem konnten wir in den Jahren 1930-1933 insgesamt 21 Sterilisierungen aus eugenische Indikation zur Durchführung bringen, und zwar handelte es sich um 19 Fälle von angeborenem Schwachsinn, z.T. verbunden mit moralischem Schwachsinn, 1 Fall von Schizophrenie und 1 Fall von progressiver Paralyse. Wie zaghaft sich anfangs 1930 amtliche Stellung zur Sterilisierung Minderwertiger bekannten, möge der folgende Fall demonstrieren: es wurde von uns die Sterilisierung eines hochgradig schwachsinnigen 16-jährigen Mädchens durchzuführen versucht, da bei dem stattlichen und hübschen Äußeren des Mädchens die Gefahr einer außerehelichen Schwängerung vermieden werden sollte. Die die Sterilisierung vornehmende Stelle verlangte die Zustimmung des zuständigen Amtsarztes, der sich wie folgt äußerte: "Die Untersuchte steht auf einer äußerst geringen Stufe von geistiger Entwicklung. Über die einfachsten Grundkenntnisse verfügt sie nicht. Die moralischen Begriffe sind aber in den Grundzügen vorhanden. Zusammenfassend ist zu sagen, daß das kräftig entwickelte Mädchen, bei dem die sekundären Geschlechtsmerkmale voll entwickelt sind, einen Geisteszustand aufweist, der als Schwachsinn zu bezeichnen ist.… Die Gefahr einer außerehelichen Schwängerung ist demnach, solange das Mädchen bei der Pflegemutter ist, kaum anzunehmen. Aus diesem Grunde kommt eine Sterilisierung nicht infrage. Die Sterilisierung wurde dann jetzt am 3. April 1934 beschlossen…" - Medizin im 3. Reich, illustrierte Bücher, Erbgesundheitsgerichtsbarkeit, Erbgesundheitsgericht, praktische Anwendung der Nürnberger Gesetze, deutsche Erbpflege, Eugenik, nationalsozialistische Rassen- und Familiengesetzgebung, Erbfragen bei Geisteskranken, Verhinderung der Weiterschleppung von Erbkrankheiten auf die Nachkommenschaft, NS.-Gesundheitsgesetzgebung, Ausschaltung sog. minderwertigen Nachwuchses von der Fortpflanzung, Rassenhygiene. - Erstausgabe in sehr guter Erhaltung Ve. Bestandsnummer des Verkäufers 39038
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