Beschreibung
8° (21.2 x 12.5 x 3 cm). XII, 356 SS. Einige schemat. Textfiguren, 1 lithogr. Falttafel. Schriftsatz teilw. zweispaltig, in 7-Punkt Fraktur (dt.) bzw. Antiqua (rom. u. it.). Interimsbrosch. (graublau). Erste Ausgabe. Seiten unterschiedlich etwas stockfleckig (eher wenig, blass und marginal). Etwas Alters-, kaum Gebrauchsspuren. Gesamthaft recht gutes Exemplar - - Barth 24991 - Digitalis. in BVB/BSB - Sprache je nach Region/Landbuch deutsch, romanisch, italienisch; "den romanischen Erbsatzungen ist auch eine deutsche Uebersetzung beygefügt" (p. VII) - Falttafel: Darstellung der Blut-Verwandschafts-Grade auf Erbfolge - Die 18 Regionen sind: 1. Oberer Bund, 2. Hochgericht Misox (Valle Mesolcina), 3. Stadt Chur, 4. Bergell, 5. Fürstenau u. Ortenstein, 6. Oberengadin, 7. Oberhalbstein u. Tiefenkastel, 8. Gericht Bergün, 9. Obervaz, 10. Obvaltasna (Survaltasna), 11. Untervaltasna (Suotvaltasna), 12. Fünf Dörfer, 13. Puschlav (Poschiavo), 14. Remüs, Schleins, Samnaun, 15. Stalla u. Marmels (Bivio e Marmorera), 16. Avers, 17. Val Müstair, 18. Zehngerichtenbund - Mit 'Entwurf zu einem allgemeinen Erbrechte' (pp. 344-354) - Vor dem Hintergrund der noch jungen Zugehörigkeit Graubündens zur Eidgenossenschaft (seit 1801/1803) in der Phase der Regeneration (1830-1848) rechtshistorisch bedeutendes Werk. Es steht quasi als erste Wegmarke inmitten jenes Prozesses der kantonalen Rechtskodifikation und Hinwendung zu moderner Gesetzgebung im Rahmen des Staatenbundes bzw. des späteren Bundesstaates, der mit dem kantonalen Zivilgesetzbuch (1856-1862) durch Peter Conradin von Planta einen ersten Ansatz finden sollte. (vgl. Huber 4, 1893, pp. 166 f. u. 193) - "Ein besonderes Verdienst hat sich in dieser Hinsicht [Sammlung und Benützung der Rechtsquellen] v. Mohr erworben durch die Herausgabe seiner Sammlung der Erbrechte. Das Werk ist wichtig, weil die Statuten Graubündtens früher nicht gedruckt waren, in jenen Gesetzen aber bedeutende Materialien für deutsches Recht vorkommen. Ein grosser Theil dieser Statuten ist in romanischer Sprache geschrieben. Dem Herausgeber verdankt man eine Uebersetzung der einschlägigen Stellen." (etc.; Rezension von [K.J.A.] Mittermaier, in: Krit. Zschr. f. Rechtswissenschaft und Gesetzgebung des Auslandes, Bd. 11, 1839, p. 83) - Rund 15 Jahre später konnte U. v. Mohr 'Das neue Erbrecht des eidgenössischen Standes Graubünden, welches mit dem 1. Jenner 1850 ausschließlich für den ganzen Kanton in Rechtskraft trittet' vorab veröffentlichen (Chur, Gebr. Sutter 1847; vgl. Vorrede p. IV; nicht bei Barth) - Der 'Advokat und Hauptmann' Ulrich v. Mohr (Titel 1847) ist nicht eruierbar - "Graubünden weist eine doppelte Centralisationsbewegung auf: Einmal die Unifikation innerhalb eines jeden der drei Bünde, und sodann allerdings in bescheidenem Umfang die Unifikation im ganzen Gebiet. [. Alle diese] Bundes- und Statutarrechte blieben für ihre privatrechtlichen Bestimmungen bis in unser [i.e. neunzehntes] Jahrhundert hinein in Kraft [.]. Dann aber hat allmählich die einheitliche kantonale Gesetzgebung sie ersetzt und endlich das Civilgesetzbuch sie vollständig beseitigt. *Auf der Wegscheide steht das Buch von Ulrich von Mohr, 1831 erschienen, die achtzehn Erbrechte des eidg. Standes Graubünden, indem es einerseits die erbrechtlichen Statuten aller Thäler zum praktischen Gebrauch übersichtlich zusammengestellt und anderseits dieser Übersicht einen Entwurf zu einem allgemeinen Erbrecht für den ganzen Kanton angefügt hat." (Huber, op. cit. p. 167 mit *Fussnote 50; P. Liver spricht hinsichtlich 1830/31 vom "schwachen Anfang staatlicher Rechtspflege", in: Abhandlungen zur schweizerischen und bündnerischen Rechtsgeschichte, 1970, p. 234). - Sprache: de, rm, it. Bestandsnummer des Verkäufers JU020456
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