Beschreibung
(Kl.-) 8° (18.5 x 11.3 x 2 cm). 2 Bll., 107 SS., 17 Faltbll. (Formulare, Tabellen, davon 1 doppels.) i. Anhang. Gest. Titelvignette (Rütlischwur). Druck a. Bütten (Wz.), Schriftsatz in 7-Punkt Fraktur. Interims-Pp.-Bd. d.Zt. (hellblau; etwas fleckig/verfärbt). Wohl Erste (Buchhandels-) Ausgabe. Etwas Alters- u. Lagerungs-, weniger eigentliche Gebrauchsspuren. Gesamthaft sauberes, recht gutes Exemplar - - Nur 4 Standorte in Schweizer Bibliotheken des KVK (SNB, ZHB LU u. 2 Alexandria) - Ausgaben vor 1813 sind im KVK nicht auszumachen - 'Neue [revid.] Ausgabe' St. Gallen, Huber u. Co. 1815 (103 SS.; digitalis. in Google Books) - "WIR Peter Glutz Ruchti, Landammann der Schweiz, thun kund hiermit: Daß Wir gegenwärtiges Reglement für die eidgenössischen Truppen über die innern Einrichtungen, die Disciplin, und die Dienst-Ordnung für jeden Grad, als dem Eidgenössischen Militair-System angemessen, vollkommen ratificiert, gutgeheissen, und den eidgenössischen Truppen zur Ausübung anbefohlen haben. / Solothurn, den 10. Christmonat 1805" (Bl. 2, r.) - "In den Waffenübungen ist Gleichförmigkeit unumgänglich nothwendig; wenn sie aber auch bey den innern Einrichtungen einer Compagnie oder eines Bataillons, der Disciplin und der Dienst-Ordnung nicht so wesentlich scheint, - so wird dennoch jeder Militair finden, daß sie auch in dieser Rücksicht wenigstens sehr wünschenswerth sey. Dieses waren die Ansichten der zuletzt in Bern im Jahre 1804 versammelt gewesenen eidgenössischen Militair-Commission, als sie die Verfertigung eines solchen Reglements für nöthig erachtete und den Auftrag dazu ertheilte. Bey Zusammensetzung desselben sind unter den Augen eines eben so geschätzten als fähigen Militairs* [*G. v. B.] ältere und neuere Arbeiten, welche bey inn- und auswärtigen Schweizer-Diensten in Uebung waren, benutzt worden, um etwas für die Zeit und Umstände so viel möglich allgemein Anwendbares zu liefern. [.]. Solothurn, im Weinmonat 1805." (p. 4 ff.) - Der verantwortliche Redaktor 'G. v. B.' (ev. Glutz von Blotzheim?) ist nicht verbindlich eruierbar; er war offenbar nicht Mitglied der Militärkommission - INHALT : jeweils spezifizierte Pflichten, Innere Einrichtungen, Disziplin u. Dienstordnung für 1. Gemeine [Mannschaften], 2. Korporale, 3. Wachtmeister, 4. Fourier, 5. Feldweibel, 6. Ober- u. Unterleutnant, 7. Hauptmann; Bzw. Pflichten für 8. Kleiner Stab (Profosen, Büchsenmacher, Schneider, Schuhmacher, Wagner, Tambourmajor, Stabsfourier, Unterarzt), und 9. Großer Stab (Fähnrich, Bataillonsarzt, Feldprediger, Quartiermeister, Adjutanten, Aide-Major); Bzw. nach Pflichten etc. für 10. Oberstleutnants ('Oberst-Lieutenants') - Anhang: Ehrenbezeugungen bey Begräbnissen (pp. 104-107) -- Für die schweizerische Militärgeschichte frühes und bedeutendes Dokument betr. die militärische Organisation in den Jahren von Helvetik und Mediation : § LXXIV, Lit. "B. Am 7. Heumonat [Juli] 1803 hat die Tagsatzung grundsätzlich festgesetzt: einerseits, es solle die Organisation der Milizen von den Kantonen selbst ausgehen, anderseits, es soll eine wohlberechnete Gleichförmigkeit in der Formation der Kantonsmilizen und dem Kaliber ihrer Waffen, sowie betreffend die Disciplin und die Besoldung, eingeführt werden. Zu näherer Entwicklung dieser Grundsätze wurde der Landammann der Schweiz eingeladen, eine besondere, aus erfahrnen Militärs verschiedener Kantone bestehende Kommission zu ernennen. [.] § LXXV. [Lit.] A. Auf den Antrag der [.] Militärkommission hat die Tagsatzung am 7. Heumonat 1804 den Landammann [.] angewiesen, den Entwurf eines Exerzierreglements [.], [.] eines Reglements für den Garnisons- und Felddienst und denjenigen einer Vorschrift für Einführung gleichmäßiger Etats und Tabellen bearbeiten und diese Entwürfe [.] bei den Kontingenten vorläufig einführen zu lassen. [.] D. Am 10. Brachmonat [Juni] 1806 hat die Tagsatzung das Reglement für die eidgenössischen Truppen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienstordnung [.] angenommen." (Absc. Bestandsnummer des Verkäufers MV052101
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