Nach wiederholten Anzeigen wird den bestehenden Vorschriften, durch welche den Privatpersonen verbothen ist, ohne eine vorläufige bey der k. k. Lottokammer . und Geräthe nach dem Verhältnisse der Lottoziehunmgen, oder in der Art eines Glückshafens auszuspielen . (Am Schluß): Jakob Freyherr von Wöber.

Niederöst. Landesregierung.- Verordnung über das Lottospiel.

Verlag: Wien, 4. August 1799.

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